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   BVerfG, 14.04.2011 - 1 BvR 2123/08   

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https://dejure.org/2011,17757
BVerfG, 14.04.2011 - 1 BvR 2123/08 (https://dejure.org/2011,17757)
BVerfG, Entscheidung vom 14.04.2011 - 1 BvR 2123/08 (https://dejure.org/2011,17757)
BVerfG, Entscheidung vom 14. April 2011 - 1 BvR 2123/08 (https://dejure.org/2011,17757)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Kapitalleistungen aus einer Lebensversicherung, bei welcher der Versicherte nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit in die Stellung als Versicherungsnehmer einrückte

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5
    Stattgebender Kammerbeschluss: Keine Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Kapitalleistungen aus einer Lebensversicherung, bei welcher der Versicherte nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit in die Stellung als Versicherungsnehmer einrückte - ...

  • Wolters Kluwer

    Die Grenzen der zulässigen Typisierung sind bei einer Unterwerfung von Kapitalleistungen aufgrund von Beiträgen auf einen Lebensversicherungsvertrag unter § 229 SGB V überschritten; Einhaltung der Grenzen der zulässigen Typisierung bei einer Unterwerfung von ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Keine Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Kapitalleistungen aus einer Lebensversicherung, bei welcher der Versicherte nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit in die Stellung als Versicherungsnehmer einrückte - ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Keine Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Kapitalleistungen aus einer Lebensversicherung, bei welcher der Versicherte nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit in die Stellung als Versicherungsnehmer einrückte - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
    Einhaltung der Grenzen der zulässigen Typisierung bei einer Unterwerfung von Kapitalleistungen aufgrund von Beiträgen auf einen Lebensversicherungsvertrag unter § 229 SGB V

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08

    Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Statuierung einer Beitragspflicht zur

    Auszug aus BVerfG, 14.04.2011 - 1 BvR 2123/08
    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 -, juris festgestellt hat, überschreitet das Bundessozialgericht, soweit es auch Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, der Beitragspflicht nach § 229 SGB V unterwirft, die Grenzen zulässiger Typisierung, weil sie sich dann nicht mehr von Leistungen aus privaten Lebensversicherungen von Arbeitnehmern unterscheiden, welche nicht der Beitragspflicht unterliegen.

    Im Übrigen wird auf die Gründe des Beschlusses vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 -, juris verwiesen.

  • BSG, 01.07.2008 - B 12 KR 4/08 B
    Auszug aus BVerfG, 14.04.2011 - 1 BvR 2123/08
    Der Beschluss des Bundessozialgerichts vom 1. Juli 2008 - B 12 KR 4/08 B - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz.
  • LSG Baden-Württemberg, 31.03.2021 - L 5 KR 666/20

    Krankenversicherung - Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen -

    Dies folgt aus dem im Sozialrecht grundsätzlich geltenden Bruttoprinzip (BSG, Urteil vom 04.09.2018 - B 12 KR 20/17 R -, in juris, Rn. 21).Von der Beitragspflicht ausgenommen sind nur Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (BVerfG, Beschlüsse vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08 -, in juris, Rn. 13 ff. sowie vom 14.04.2011 - 1 BvR 2123/08 -, in juris, Rn. 6 f.; BSG, Urteile vom 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R -, in juris, Rn. 29, - B 12 KR 24/09 R -, in juris, Rn. 25).
  • BSG, 20.08.2014 - B 12 KR 110/13 B

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als

    Die Klärungsbedürftigkeit ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des BVerfG (Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 14.4.2011 - 1 BvR 2123/08 - Juris; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr. 11; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr. 10) .

    Dem stellt er folgende "Orientierungssätze" des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 14.4.2011 (1 BvR 2123/08 - Juris) gegenüber:.

  • LSG Baden-Württemberg, 13.05.2020 - L 5 KR 2458/18
    Dies folgt aus dem im Sozialrecht grundsätzlich geltenden Bruttoprinzip (BSG, Urteil vom 04.09.2018 - B 12 KR 20/17 R -, in juris, Rn. 21).Von der Beitragspflicht ausgenommen sind nur Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (BVerfG, Beschlüsse vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08 -, in juris, Rn. 13 ff. sowie vom 14.04.2011 - 1 BvR 2123/08 -, in juris, Rn. 6 f.; BSG, Urteile vom 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R -, in juris, Rn. 29, - B 12 KR 24/09 R -, in juris, Rn. 25).

    Abweichendes gilt erst dann, wenn der (ehemalige) Arbeitnehmer in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt (BVerfG, Beschluss vom 14.04.2011, - 1 BvR 2123/08 -, in juris).

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